§ 4 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 NVersG – Störungsverbot
Es ist verboten, eine nicht verbotene Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.