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§ 4 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 NStrG – Ortsdurchfahrten

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Für Kreisstraßen setzen die Landkreise und kreisfreien Städte die Ortsdurchfahrten als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises fest. Für Bundes- und Landesstraßen setzen die Landkreise und kreisfreien Städte die Ortsdurchfahrten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises fest; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Die Festsetzung durch den Landkreis erfolgt im Benehmen mit der Gemeinde.

(3) Reicht die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Landesstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (§ 7) als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.