§ 4 NStiftG, Anerkennung
Die Stiftungsbehörde ist für die Anerkennung nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und für Maßnahmen nach § 83 Satz 2 BGB, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 4 BGB, zuständig.
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Die Stiftungsbehörde ist für die Anerkennung nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und für Maßnahmen nach § 83 Satz 2 BGB, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 4 BGB, zuständig.