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§ 4 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 4 NSpG – Aufgaben

(1) Sparkassen sind wirtschaftlich selbständige Unternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen. Sie unterstützen im Geschäftsgebiet der Sparkasse die kommunale Aufgabenerfüllung des Trägers im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich. § 29 Abs. 4 und § 30 bleiben unberührt.

(2) Sparkassen dürfen nur in ihrem Geschäftsgebiet Zweigstellen errichten und werbend tätig werden, soweit sich aus den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden abweichenden Regelungen nichts anderes ergibt. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Sparkassen können alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit nicht bestimmte Arten von Geschäften nach Maßgabe der Sparkassenverordnung (§ 6 Abs. 1) ausgeschlossen werden. Weitere Geschäfte, die auch von anderen Kreditinstituten üblicherweise ihren Kunden angeboten werden und mit zulässigen Geschäften der Sparkasse im engen Sachzusammenhang stehen, sind ebenfalls zulässig.