Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben → Erster Unterabschnitt – Aufteilung und Berechnung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 NFAG – Berechnung der Schlüsselzuweisungen

(1) 1Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl übersteigt. 2Eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis erhält Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl übersteigt.

(2) 1Die Bedarfsmesszahlen für Gemeindeaufgaben werden durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 5 mit einem für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden einheitlichen Grundbetrag ermittelt, die Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 7 mit einem für die kreisfreien Städte und Landkreise einheitlichen Grundbetrag. 2Die Grundbeträge sind so festzusetzen, dass die Summe der Schlüsselzuweisungen die in § 3 bestimmten Anteile an der Schlüsselmasse aufbraucht.

(3) Die Steuerkraftmesszahlen der kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden werden zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben aus der Summe ihrer Steuerkraftzahlen nach § 11, die Umlagekraftmesszahlen der kreisfreien Städte und Landkreise zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 8 gebildet.

(4) 1Die Schlüsselzuweisungen betragen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarfsmesszahl und Steuer- oder Umlagekraftmesszahl, beide Zahlen in Euro ausgedrückt. 2Erreicht die Summe aus den Schlüsselzuweisungen und der Steuer- oder Umlagekraftmesszahl nicht 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl, so werden die Schlüsselzuweisungen um den Differenzbetrag erhöht.