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§ 4 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Grundsätze

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 MRVG – Einschränkungen

Der Patient unterliegt den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen dem Patienten nur Einschränkungen auferlegt werden, die zur Abwendung einer erheblichen Störung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind.