§ 4 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin
Erster Abschnitt – Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes
§ 4 LWahlG – Wählbarkeit
(1) Zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind alle Wahlberechtigten wählbar, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.wer nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.wer infolge Gerichtsentscheids die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.