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§ 4 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LWO – Unterweisung der Wahlvorstände

(1) Der Bürgermeister hat die Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. Der Bürgermeister hat die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.

(2) Die Unterrichtung der Mitglieder der Briefwahlvorstände und der Hinweis auf die Pflichten der Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihrer Stellvertreter obliegt dem Kreiswahlleiter, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder mehrere Gemeinden nach § 10 Abs. 2 LWG dem Bürgermeister der jeweiligen oder der nach § 5 Abs. 2 betrauten Gemeinde.