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§ 4 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 LVerfGG M-V – Wahl

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses des Landtages vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gewählt.

(2) Der Landtag regelt die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses durch seine Geschäftsordnung. Dem Ausschuss sind auf Verlangen und mit Zustimmung des Betroffenen Personalakten vorzulegen und die zur Prüfung der Eignung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Teilnahme an den Ausschusssitzungen ist anderen Abgeordneten als den Ausschussmitgliedern nicht gestattet. Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.

(3) Die gewählten Mitglieder und Stellvertreter erhalten eine Urkunde über die Art und Dauer ihres Amtes.