Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LVerfGG

(1) Drei Mitglieder und ihre Vertreter werden aus der Gruppe der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte des Landes und der Vorsitzenden Richter an den obersten Landesgerichten gewählt. Sie müssen zum Landtag von Sachsen-Anhalt wählbar sein.

(2) Aus den nach Absatz 1 gewählten Mitgliedern wählt der Landtag mit der in § 3 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Mehrheit den Präsidenten und den Vizepräsidenten (§ 13 Abs. 1 Satz 1).