Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 1. Abschnitt – Planung

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LStrG – Straßenplanungen

(1) Bei der Linienführung der Straßen sind die Erfordernisse der Raumordnung und des Verkehrs sowie die Belange der Ortsplanung, der Wasserwirtschaft, der Bodennutzung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Denkmalpflege und der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Die Straßenbaubehörden beteiligen bei Straßenplanungen rechtzeitig die zuständigen Behörden der Landesplanung. Diese führen das Raumordnungsverfahren nach § 17 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) oder die vereinfachte raumordnerische Prüfung nach § 18 LPlG durch; das Ergebnis dieses Verfahrens ist bei der Planfeststellung zu beachten.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten, die überörtliche Belange berühren, entscheidet die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde.