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§ 4 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 4 LStatG – Statistischer Landesausschuss

(1) Beim Statistischen Landesamt besteht ein Statistischer Landesausschuss. Diesem gehören je ein Vertreter des Finanzministeriums, des Staatsministeriums, des Innenministeriums, des Statistischen Landesamtes (ständige Mitglieder) und der anderen Ministerien an. Der Statistische Landesausschuss zieht zu seinen Beratungen Vertreter der kommunalen Landesverbände und sonstiger an der Statistik interessierter Stellen hinzu, soweit deren Belange betroffen sind.

(2) Der Statistische Landesausschuss ist vor der Anordnung, Änderung oder Weiterführung von Landesstatistiken zu hören und kann die Einstellung, Änderung oder Ergänzung statistischer Arbeiten vorschlagen. Landesstatistiken nach § 6 Abs. 3 Satz 2 bedürfen, wenn sie nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift angeordnet werden, der Genehmigung des Statistischen Landesausschusses. Im Übrigen nimmt er die ihm durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben wahr.

(3) Den Vorsitz im Statistischen Landesausschuss der Vertreter des Finanzministeriums. Stimmberechtigt sind die ständigen Mitglieder und der Vertreter des im Einzelfall fachlich berührten Ministeriums. Die Geschäftsführung obliegt dem Statistischen Landesamt. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die von den Mitgliedern des Statistischen Landesausschusses erlassen wird.