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§ 4 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LPlG – Zuständigkeit der Landesplanungsbehörden

(1) Vorbehaltlich weiterer Regelungen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes sind die Landesplanungsbehörden im Verhältnis zueinander wie folgt zuständig:

  1. 1.

    der obersten Landesplanungsbehörde obliegt,

    1. a)

      das Landesentwicklungsprogramm zu erarbeiten (§§ 7 und 8),

    2. b)

      raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Länder oder von Nachbarstaaten oder solche raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf andere Länder oder Nachbarstaaten haben können, mit diesen nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen,

    3. c)

      die Planungen des Bundes und die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Gebiet des Landes, soweit sie für einen größeren Raum Bedeutung haben, sowie die Planungen der regionalen Planungsgemeinschaften aufeinander abzustimmen und

    4. d)

      die regionalen Raumordnungspläne zu genehmigen (§ 10 Abs. 2);

  2. 2.

    den oberen Landesplanungsbehörden obliegt,

    1. a)

      die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in ihrem Bereich, soweit sie nicht unter Nummer 1 Buchst. c oder Nummer 3 Buchst. a fallen, aufeinander abzustimmen,

    2. b)

      Abweichungen von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms oder eines regionalen Raumordnungsplans zuzulassen,

    3. c)

      die Aufsicht über die Planungsgemeinschaften auszuüben (§ 15 Abs. 8) und

    4. d)

      die landesplanerische Stellungnahme nach § 20 abzugeben, soweit nicht die unteren Landesplanungsbehörden nach Nummer 3 Buchst. b zuständig sind;

  3. 3.

    den unteren Landesplanungsbehörden obliegt,

    1. a)

      die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, soweit sie nicht über ihren Bereich hinaus mittelbar oder unmittelbar Bedeutung haben, aufeinander abzustimmen und

    2. b)

      die landesplanerische Stellungnahme nach § 20 abzugeben, soweit ihnen diese Aufgabe durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums übertragen ist.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. c kann sich die oberste Landesplanungsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben der zuständigen oberen Landesplanungsbehörde bedienen; haben die Planungen und Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar Auswirkungen auf die örtlichen Zuständigkeitsbereiche beider oberen Landesplanungsbehörden, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche obere Landesplanungsbehörde zuständig ist. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die oberen Landesplanungsbehörden übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.

(2) Die Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, dass die Ziele der Landesplanung (§ 5) in ihrem Bereich beachtet werden. Sie unterrichten die in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Stellen und Personen sowie Verbände und Wirtschaftsunternehmen auf Antrag über die Ziele der Landesplanung, soweit sie deren Planungsbereich betreffen. Sie beraten die Planungsträger und koordinieren deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen.