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§ 4 LPlG
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Teil – Programme der Raumordnung und Landesplanung

Titel: Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LPlG – Raumentwicklungsprogramme

(1) Zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 und zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben sind Raumentwicklungsprogramme für die räumliche Entwicklung des Landes (Landesraumentwicklungsprogramm) und seiner Teilräume (regionale Raumentwicklungsprogramme) auf- und festzustellen.

(2) Mit den Raumentwicklungsprogrammen wird die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen langfristigen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Sie sollen nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden.

(3) Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme ist zulässig.

(4) Die Raumentwicklungsprogramme bestehen aus Text und Karte und sind zu begründen.

(5) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Raumentwicklungsprogramme ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen aufgrund der Verwirklichung des Raumentwicklungsprogramms ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die oberste Landesplanungsbehörde oder die regionalen Planungsverbände legen dazu für jedes Raumentwicklungsprogramm fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Im Umweltbericht werden die vernünftigen Alternativen unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke, der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumentwicklungsprogramms, entsprechend dem Planungsstand, ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen sind die im Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) genannten Angaben zu erarbeiten. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumentwicklungsplans angemessenerweise gefordert werden kann.

(6) Der Umweltbericht wird für das Landesraumentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde und für die regionalen Raumentwicklungsprogramme von den regionalen Planungsverbänden erstellt.

(7) Sind aufgrund der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften weitere Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen durchzuführen, erfolgt dies im Rahmen der Umweltprüfung.

(8) Ziele der Raumordnung sind verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume, die auf der Ebene der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogen worden sind; ein Ziel kann auch darin bestehen, dass ein Gebiet für eine bestimmte Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Baugesetzbuchs als geeignet ausgewiesen wird. Sie werden in textlicher oder zeichnerischer Form dargestellt und sind als Ziele der Raumordnung zu kennzeichnen.

(9) Festlegungen in Raumentwicklungsprogrammen können auch Gebiete bezeichnen,

  1. 1.

    die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),

  2. 2.

    in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),

  3. 3.

    die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete). Bei Eignungsgebieten für Windenergieanlagen ist eine wirtschaftliche Beteiligungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden im Sinne des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes vorzusehen.

Zur Förderung der Verwirklichung der Festlegungen können Gebiete nach Satz 1 Nr. 1 mit Gebieten nach Satz 1 Nr. 3 kombiniert werden.