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§ 4 LOWiG
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LOWiG
Gliederungs-Nr.: 4540
Normtyp: Gesetz

§ 4 LOWiG – Notwendige Auslagen

(1) Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 OWiG trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. Diese notwendigen Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.

(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Landkreis die notwendigen Auslagen trägt.