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§ 4 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 4 LNatSchG NRW – Landwirtschaft, Forstwirtschaft
(zu § 5 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung zusätzlich verboten,

  1. 1.

    Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln,

  2. 2.

    den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen abzusenken, davon unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen,

  3. 3.

    Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen; unberührt von diesem Verbot bleiben gewerbliche Anpflanzungen im Rahmen des Gartenbaus,

  4. 4.

    Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die als gesetzliche Biotope nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 42 Absatz 1 eingestuft sind, durchzuführen,

  5. 5.

    bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen, davon unberührt bleibt stark hängiges Gelände und

  6. 6.

    ab dem 1. Januar 2022 auf Dauergrünlandflächen in Naturschutzgebieten Pflanzenschutzmittel einzusetzen.

Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Nicht auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen sind kein Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Von dem Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden. In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, sind Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde zulässig, wenn dies zur Gewährleistung wertgleicher Landabfindungen unverzichtbar ist. Für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten können von dem Verbot des Absatzes 1 Nummer 6 auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Nach Beendigung eines Vertrages kann die vorher rechtmäßig ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung wieder aufgenommen werden, sofern der Vertrag keine entgegenstehenden Regelungen enthält. Wird diese durch Verbote oder Gebote des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes oder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes eingeschränkt oder untersagt, ist nach Maßgabe des § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(4) Ergänzend zu § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. Zur Umsetzung dieses Ziels kann das für Naturschutz und Forsten zuständige Ministerium eine Rahmenvereinbarung mit den Waldbesitzerverbänden schließen.