§ 4 LNRSchG
Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 4 LNRSchG – Rauchfreiheit in Tageseinrichtungen für Kinder
In den Gebäuden und auf den Grundstücken der Tageseinrichtungen für Kinder ist das Rauchen untersagt. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.