§ 4 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
§ 4 LMinG
Die Mitglieder der Landesregierung bekennen sich nach Artikel 22 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung vor dem Landtage zu den Grundsätzen eines republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates und leisten den dort vorgeschriebenen Eid.