§ 4 LJVwKostG
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 4 LJVwKostG
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
- 1.die Auslagen nach Nummer 2000 Nr. 1 sowie nach Nummer 2000 Nr. 2 und Nummer 2002 jeweils in Verbindung mit Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz; § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 JVKostG und die Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz bleiben unberührt,
- 2.die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Landeshinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.