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§ 4 LJVwKostG
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJVwKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LJVwKostG

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. 1.
    die Auslagen nach Nummer 2000 Nr. 1 sowie nach Nummer 2000 Nr. 2 und Nummer 2002 jeweils in Verbindung mit Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz; § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 JVKostG und die Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz bleiben unberührt,
  2. 2.
    die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Landeshinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. 3.
    die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.