Gesetze

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§ 4 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 LHO – Haushaltsjahr

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Ministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas Anderes bestimmen.