Gesetze

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§ 4 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 4 LHO – Haushaltsjahr

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.