§ 4 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über Verwaltungsgebühren
§ 4 LGebG – Gebührenarten
Die Gebühren sind durch feste Sätze, Rahmensätze, nach dem Wert des Gegenstandes oder nach der Dauer der Amtshandlung zu bestimmen.