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§ 4 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über Verwaltungsgebühren

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LGebG – Gebührenarten

Die Gebühren sind durch feste Sätze, Rahmensätze, nach dem Wert des Gegenstandes oder nach der Dauer der Amtshandlung zu bestimmen.