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§ 4 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 4 LEntwG LSA – Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung

Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz gelten für die Landesentwicklung folgende weitere Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für Abwägungs- und Ermessensentscheidungen:

  1. 1.
    1. a)

      Im Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt ist die Siedlungs- und Freiraumstruktur so zu entwickeln, dass die Eigenart des Landes, seiner Teilräume, Städte und Dörfer erhalten wird. Dabei ist insbesondere die demografische Entwicklung zu berücksichtigen.

    2. b)

      Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben.

  2. 2.
    1. a)

      Die Raumstruktur Sachsen-Anhalts ist gekennzeichnet durch den ländlichen Raum, die Verdichtungsräume Halle und Magdeburg und Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume.

    2. b)

      Für den Ordnungsraum (Verdichtungsraum und der den Verdichtungsraum umgebende Raum) sind verstärkt ordnende Maßnahmen im Sinne einer stärkeren planerischen Steuerung der räumlichen Nutzung erforderlich.

    3. c)

      Die Verdichtungsräume sind in ihren zentralen Funktionen insbesondere für Innovations- und internationale Wettbewerbsfähigkeit, als internationale Verkehrs- und Kommunikationsknotenpunkte, als Arbeitsmarktschwerpunkte und als Zentren der Wissenschaft, Bildung und Kultur zu stärken.

    4. d)

      Der ländliche Raum ist als Lebens- und Wirtschaftsraum mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln.

    5. e)

      Der ländliche Raum einschließlich seiner Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume hat gemeinsam mit den Verdichtungsräumen zu einer ausgewogenen Entwicklung des Landes beizutragen.

    6. f)

      Die Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume sind in ihrer bisherigen Entwicklung zu eigenständigen Lebens- und Wirtschaftsräumen zu unterstützen und zu stärken. Auch in den ländlichen Räumen sind Wachstumsräume erkennbar, die ein eigenständiges zukunftsfähiges Profil aufweisen und über dynamische Wirtschaftsstandorte verfügen. Diese Räume sind insbesondere hinsichtlich ihrer Entwicklung weiter zu stärken, um eine Potenzialfunktion für den ländlichen Raum wahrnehmen zu können. Die Zentralen Orte im ländlichen Raum sollen hierbei als Träger der Entwicklung wirken.

  3. 3.
    1. a)

      In Sachsen-Anhalt sind durch die Festlegung eines Systems der Zentralen Orte in allen Landesteilen gleichwertige Lebensbedingungen für die Bevölkerung zu entwickeln.

    2. b)

      Die Zentralen Orte wirken als Kerne der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie haben über ihren eigenen örtlichen Bedarf hinaus für ihren Verflechtungsbereich bei zumutbarer Erreichbarkeit Mindeststandards der Versorgungsfunktionen insbesondere in den Bereichen Wohnen und Arbeiten, Bildung, Handel und Dienstleistungen, Kultur, Sport und Freizeit, Gesundheit und soziale Versorgung sowie Verwaltung zu gewährleisten.

    3. c)

      Allen Bevölkerungsgruppen ist der gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Zugang zu Versorgungsangeboten, zu Leistungen des Bildungswesens, zu kulturellen und sportlichen Angeboten sowie zu sozialen und technischen Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten.

    4. d)

      Für ländliche Räume mit geringer Einwohnerdichte (weniger als 70 Einwohner/km2) sind im Rahmen des Zentrale-Orte-Systems spezifische Lösungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge zu entwickeln.

    5. e)

      Die Zentralen Orte sind entsprechend ihrer Funktionen besonders zu fördern.

  4. 4.
    1. a)

      Die Siedlungsentwicklung ist auf Zentrale Orte auszurichten. Bei der Siedlungsentwicklung ist der städtebaulichen Innenentwicklung, der Wohnungsmodernisierung, der städtebaulichen Erneuerung und der Verbesserung des Wohnumfeldes Vorrang vor der Neuausweisung von Flächen im Außenbereich einzuräumen.

    2. b)

      Eine weitere Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.

  5. 5.
    1. a)

      Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Beseitigung bestehender Beschäftigungs- und Strukturprobleme in Sachsen-Anhalt zu stärken. Ziel ist eine nachhaltige Sicherung des Angebots an Arbeitsplätzen und eine Verstetigung des Wirtschaftswachstums. Dazu sind angemessene und bedarfsgerechte Voraussetzungen in allen Teilräumen zu schaffen und vorzuhalten.

    2. b)

      In allen Teilräumen des Landes ist die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln. Die Standortvoraussetzungen der Wirtschaft des Landes sind im Rahmen einer nachhaltigen Gesamtentwicklung durch:

      1. aa)

        den Ausbau der Infrastruktur,

      2. bb)

        eine zielgerichtete Entwicklung der Innovationspotenziale,

      3. cc)

        die gezielte Förderung von industriellen Ansiedlungen,

      4. dd)

        die Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen,

      5. ee)

        die Entwicklung produktionsorientierter Dienstleistungen,

      6. ff)

        die Stärkung kleiner und mittlerer Betriebe,

      7. gg)

        die Sanierung alter Industriestandorte einschließlich der Beseitigung vorhandener Altlasten sowie einer am Bedarf orientierten Revitalisierung der Standorte und der Ausweisung neuer Standorte

      zu entwickeln.

    3. c)

      Es ist dabei der Aufbau einer räumlich ausgewogenen, modernen und technologieorientierten Wirtschaftsstruktur anzustreben, die Sachsen-Anhalt im nationalen und internationalen Wettbewerb positioniert und dazu beiträgt, den wirtschaftlichen Höchststand anderer Regionen zu erreichen. Die Entstehung und weitere Ausprägung von wirtschaftsstrukturellen Verflechtungen ist in allen Teilräumen zu sichern und weiterzuentwickeln.

    4. d)

      Wachstumsräume außerhalb der Verdichtungsräume weisen besondere Potenziale und Entwicklungsverläufe auf, die weiterzuentwickeln sind. Diesen Räumen kommt insbesondere bei der wirtschaftlichen Stabilisierung des ländlichen Raums große Bedeutung zu.

    5. e)

      Die Bildungs-, Forschungs-, Technologie- und Wissenschaftseinrichtungen in Sachsen-Anhalt sind als wichtige Wachstumsfaktoren weiterzuentwickeln. Es ist ein leistungsfähiges und hochwertiges Angebot zu sichern.

    6. f)

      Mit der Weiterentwicklung und Profilierung der bestehenden Ausbildungs- und Qualifikationszentren, der wirtschaftsnahen Forschungs- und Entwicklungsinfrastruktur sowie von Technologietransfereinrichtungen sind günstige Rahmenbedingungen für die Gründung selbstständiger Existenzen und für innovative Weiterentwicklungen in den Unternehmen vorzuhalten.

  6. 6.

    Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben sind bei Planungen und Maßnahmen des ländlichen Raums besonders zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, der Wirtschaftsstruktur und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

  7. 7.
    1. a)

      Der Tourismus ist als Wirtschaftszweig nachhaltig, umwelt- und sozialverträglich unter Berücksichtigung des Prinzips der Barrierefreiheit zu stärken und auszubauen.

    2. b)

      Als Kernland deutscher Geschichte mit Baudenkmälern von herausragender Bedeutung ist in Sachsen-Anhalt der Kulturtourismus zu stärken und zu sichern.

  8. 8.
    1. a)

      Die Voraussetzungen für eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft sind im Land Sachsen-Anhalt zu sichern. Die Land- und Forstwirtschaft ist für die Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung, die Bereitstellung nachwachsender Rohstoffe zur stofflichen und energetischen Verwertung und als wichtiger Gestalter der Kulturlandschaft flächendeckend im Land zu erhalten. Die Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Forstwirtschaft sind in diesem Sinne weiterzuentwickeln und zu stärken, um Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten zu erhalten und zu schaffen.

    2. b)

      Die Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft durch das Land ist insbesondere auf die Beratung, Aus- und Weiterbildung, die praxisnahe Forschung und Entwicklung, die Modernisierung der Betriebe mit dem Schwerpunkt der Erhöhung der Wertschöpfung, das Agrarmarketing zur Stärkung des Regionalbezugs, den Aufbau und den Schutz des Netzes "Natura 2000" sowie die Umsetzung der Klima-, Natur- und Umweltschutzziele auszurichten.

  9. 9.

    Zur besseren Einbindung Sachsen-Anhalts in den europäischen Wirtschaftsraum und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes sind die Entwicklungsachsen zwischen und in den Oberzentren und ihren Verdichtungsräumen weiterzuentwickeln. Die transeuropäischen Netze sind dabei von besonderer Bedeutung. Raumordnung und Landesentwicklung wirken darauf hin, dass die Oberzentren Sachsen-Anhalts in das Netz der europäischen Metropolregionen einbezogen werden. Die Einbindung und die Entwicklung des ländlichen Raumes und der großen Erholungsräume sind zu sichern.

  10. 10.

    Die Verkehrsinfrastruktur ist als wesentlicher Bestandteil eines innerhalb des Landes und über die Landesgrenzen hinaus vernetzten Wirtschaftsraumes als Voraussetzung für Mobilität, Wachstum und Beschäftigung in allen Teilräumen des Landes zu sichern und auszubauen. Die Verkehrssysteme sind zur Sicherung von Standortattraktivität und Lebensqualität in allen Landesteilen bedarfsgerecht zu gestalten. Dabei müssen die Zentralen Orte mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein.

  11. 11.
    1. a)

      Die Kulturlandschaft Sachsen-Anhalts ist in ihrer Vielfalt und mit den sie prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten und weiterzuentwickeln. Historische Landschaften, die auch städtische und industriell gewerbliche Gebiete umfassen, sind zu bewahren.

    2. b)

      Darüber hinaus ist ein harmonisches Nebeneinander unterschiedlicher Landschaftstypen anzustreben, bei dem ihre ökologischen, Ökonomischen, sozialen und kulturellen Funktionen dauerhaft erhalten bleiben und keine dieser Funktionen gänzlich zulasten der anderen entwickelt wird.

  12. 12.

    Sparsamer Umgang mit Grund und Boden hat zur Minimierung der Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke und insbesondere der Minimierung der Versiegelung von Boden beizutragen.

  13. 13.

    Zur Sicherung der Funktions- und Regenerationsfähigkeit der Naturgüter Boden, Luft, Wasser sowie der Pflanzen- und Tierwelt ist die Inanspruchnahme des Freiraumes durch Siedlungen, Einrichtungen und Trassen der Infrastruktur, gewerbliche Anlagen, Anlagen zur Rohstoffgewinnung und andere Nutzungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Planungen, die mit Inanspruchnahme von Freiraum verbunden sind, bedürfen besonderer Umsicht.

  14. 14.

    Dem vorbeugenden Hochwasserschutz ist verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen. Zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden sind Gebiete zum vorbeugenden Hochwasserschutz zu erhalten oder zu schaffen.

  15. 15.

    Für Oberflächengewässer und das Grundwasser ist ein guter ökologischer und chemischer Zustand zu erhalten oder zu erreichen. Die Trinkwasserversorgung ist durch eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten.

  16. 16.
    1. a)

      In allen Teilen des Landes sind entsprechend ihrer Eignung Voraussetzungen für eine versorgungssichere, rationelle und umweltschonende Energieversorgung unter Berücksichtigung des Einsatzes erneuerbarer Energien zu schaffen.

    2. b)

      Die Regionalplanung hat geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie festzulegen. Die Entwicklung der Windenergiekapazität ist auf die Erneuerung bisheriger Windenergieanlagen mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung (Repowering) bestehender Anlagen (Altanlagen) in den Eignungs- und Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu konzentrieren. In diesem Fall darf eine neue Anlage errichtet werden, wenn

      1. aa)

        sie mindestens zwei Altanlagen ersetzt, die sich in demselben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt, einem der angrenzenden Landkreise oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt wie der Standort der neuen Anlage befinden, oder wenn sie mindestens eine Altanlage außerhalb eines Vorrang- oder Eignungsgebietes innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt, sowie

      2. bb)

        die Altanlagen einschließlich ihrer Fundamente vollständig, frühestens fünf Jahre vor und spätestens bis zu der Inbetriebnahme der neuen Anlagen abgebaut werden und der Bauherr sich dazu gegenüber der Genehmigungsbehörde ausdrücklich verpflichtet.

  17. 17.

    Rohstoffgewinnung hat sich im Rahmen einer räumlich geordneten Gesamtentwicklung des Landes zu vollziehen. Unter Beachtung der Standortgebundenheit zur Rohstoffgewinnung sind Rohstofflagerstätten zu sichern, um eine langfristige Versorgung der Volkswirtschaft zu gewährleisten.

  18. 18.

    Zum Schutz der Erdatmosphäre und des Klimas sind im Sinne langfristiger Vorsorge die Möglichkeiten zur Eindämmung des Treibhauseffektes und der damit verbundenen Folgen für Mensch und Natur zu nutzen.

  19. 19.

    Regionale Folgen des Klimawandels sowie Möglichkeiten der Anpassung an den Klimawandel sind zu betrachten.