§ 4 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 LDG M-V – Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen nach § 23 Absatz 1 beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt soweit entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.