§ 4 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 2 – Disziplinarbehörden, Zuständigkeit
§ 4 LDG – Beamte des Landes
Für die Beamten des Landes ist
- 1.
oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde,
- 2.
höhere Disziplinarbehörde
- a)
die Ernennungsbehörde,
- b)
wenn nach Buchstabe a der Ministerpräsident zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde,
- 3.
untere Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte.
Jedes Ministerium kann durch Rechtsverordnung für die Beamten seines Geschäftsbereichs die höheren und unteren Disziplinarbehörden abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 bestimmen.