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§ 4 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Disziplinarbehörden, Zuständigkeit

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 4 LDG – Beamte des Landes

Für die Beamten des Landes ist

  1. 1.

    oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde,

  2. 2.

    höhere Disziplinarbehörde

    1. a)

      die Ernennungsbehörde,

    2. b)

      wenn nach Buchstabe a der Ministerpräsident zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde,

  3. 3.

    untere Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte.

Jedes Ministerium kann durch Rechtsverordnung für die Beamten seines Geschäftsbereichs die höheren und unteren Disziplinarbehörden abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 bestimmen.