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§ 4 LBodSchG
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Bodenschutzrechtliche Pflichten

Titel: Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

§ 4 LBodSchG – Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger

(1) Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, der AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 BBodSchG und die Vorsorgegrundsätze dieses Gesetzes (§ 1) zu berücksichtigen.

(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die ihnen bekannten Anhaltspunkte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, der zuständigen Bodenschutzbehörde mitzuteilen, soweit sie diese Erkenntnisse nicht im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit von Dritten erlangt haben. Soweit bei der Untersuchung, Beurteilung und Sanierung oder bei Durchführung sonstiger Maßnahmen sowie der Überwachung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten weitere Daten, Tatsachen und Erkenntnisse ermittelt werden oder bereits vorliegen, sind diese der zuständigen Bodenschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz mitzuteilen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind ferner verpflichtet, an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Daten aus Bodenuntersuchungen im Rahmen der Verwertung von Abfällen, von Umweltverträglichkeitsprüfungen und sonstigen großräumigen Bodenuntersuchungen für Zwecke des Bodeninformationssystems (§ 6) zu übermitteln.