Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 LAufnG – Aufzunehmender Personenkreis

Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auf

  1. 1.

    spätausgesiedelte Personen und die mit ihnen durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von spätausgesiedelten Personen, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, gemeinsam mit spätausgesiedelten Personen eintreffen und nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes im Einzelfall in das Verteilungsverfahren einbezogen werden;

  2. 2.

    Ausländerinnen und Ausländer, denen nach § 23 Absatz 2 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird;

  3. 3.

    Ausländerinnen und Ausländer, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird

    1. a)

      zur Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes,

    2. b)

      durch die oberste Landesbehörde nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

    3. c)

      zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes;

  4. 4.

    Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 1 Absatz 1 des Asylgesetzes;

  5. 5.

    Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist;

  6. 6.

    unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 15a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes verteilt worden sind;

  7. 7.

    Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben;

  8. 8.

    Ausländerinnen und Ausländer,

    1. a)

      denen aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 3 in Verbindung mit § 60 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,

    2. b)

      denen nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird oder

    3. c)

      bei denen die Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt wird.