Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Teil 1 – Allgemeiner Teil
§ 4 LAufnG – Aufzunehmender Personenkreis
Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auf
- 1.
spätausgesiedelte Personen und die mit ihnen durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von spätausgesiedelten Personen, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, gemeinsam mit spätausgesiedelten Personen eintreffen und nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes im Einzelfall in das Verteilungsverfahren einbezogen werden;
- 2.
Ausländerinnen und Ausländer, denen nach § 23 Absatz 2 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird;
- 3.
Ausländerinnen und Ausländer, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird
- a)
zur Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes,
- b)
durch die oberste Landesbehörde nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- c)
zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes;
- 4.
Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 1 Absatz 1 des Asylgesetzes;
- 5.
Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist;
- 6.
unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 15a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes verteilt worden sind;
- 7.
Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben;
- 8.
Ausländerinnen und Ausländer,
- a)
denen aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 3 in Verbindung mit § 60 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,
- b)
denen nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird oder
- c)
bei denen die Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt wird.