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§ 4 LAP-mftDBwV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mftDBwV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LAP-mftDBwV – Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
  2. 2.
    mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellenprüfung, Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann.