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§ 4 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften → 2. – Kostenschuldner

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 KostO – Gebührenschuldner in besonderen Fällen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

Die Gebühr für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer wird nur von diesem erhoben; für die Gebühren, die durch die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher erwachsen, haftet neben den Gläubigern auch der Ersteher.