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§ 4 KonzAbV
Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KAV
Gliederungs-Nr.: 752-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 KonzAbV – Tarifgestaltung

(1) Konzessionsabgaben sind in den Entgelten für den Netzzugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen. Gelten die Entgelte für den Netzzugang und allgemeinem Tarifpreise für mehrere Gemeinden, genügt die Angabe der für sie maßgeblichen Höchstbeträge sowie der Hinweis auf den Vorrang von Vereinbarungen, dass keine oder niedrigere Konzessionsabgaben zu zahlen sind.

(2) Soweit bei Versorgungsgebieten mit mehreren Gemeinden das Versorgungsunternehmen und eine Gemeinde vereinbaren, dass für die Belieferung von Stromtarifabnehmern keine Konzessionsabgaben oder niedrigere als die nach den §§ 2 und 8 zulässigen Beträge gezahlt werden, sind die Entgelte für den Netzzugang und die allgemeinen Tarife in dieser Gemeinde entsprechend herabzusetzen.

(3) Bei Strom gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erst von dem Zeitpunkt an, zu dem eine nach dem 1. Januar 1992 erteilte Tarifgenehmigung wirksam wird.