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§ 4 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Haushaltsplan

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 KommHVO – Teilhaushalte

(1) Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern. Die Teilhaushalte können nach den vom Ministerium für Inneres und Sport vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert werden. Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder Produktbereiche nach Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden.

(2) Der Produktbereich 61 "Allgemeine Finanzwirtschaft" des vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplans ist als Teilhaushalt auch dann auszuweisen, wenn von der Gliederung nach den vorgegebenen Produktbereichen abgewichen wird. Die im Hauptproduktbereich 6 "Zentrale Finanzdienstleistungen" nachzuweisenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen werden durch den vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplan bestimmt.

(3) Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. Teilhaushalte bilden eine Bewirtschaftungseinheit; sie sind einem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Den Teilhaushalten ist eine Übersicht über die Produktgruppen, die Schlüsselprodukte, die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beizufügen.

(4) Die Teilergebnishaushalte sind entsprechend § 2 aufzustellen. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die Haushaltsbewirtschaftung sind abzubilden, soweit es für die produktorientierte Steuerung oder für die Kalkulation von Entgelten von Bedeutung ist.

(5) Im Teilfinanzhaushalt sind

die Einzahlungen

  1. 1.

    aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,

  2. 2.

    aus der Veräußerung von Sachanlagen,

  3. 3.

    aus der Veräußerung von Finanzanlagen,

  4. 4.

    aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie

  5. 5.

    die sonstigen Investitionseinzahlungen,

und die Auszahlungen

  1. 6.

    für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

  2. 7.

    für Baumaßnahmen,

  3. 8.

    für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,

  4. 9.

    für den Erwerb von Finanzanlagen,

  5. 10.

    von aktivierbaren Zuwendungen sowie

  6. 11.

    die sonstigen Investitionsauszahlungen

einzeln sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen. Zusätzlich sind Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, und Investitionen oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenze einzeln darzustellen und dazu die Verpflichtungsermächtigungen und ihre Aufteilung auf die Folgejahre, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die Investitionssumme anzugeben.

(6) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen sind zu erläutern.

(7) Wird von der Gliederung nach Produktbereichen abgewichen, ist dem Haushaltsplan eine Übersicht nach dem vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplan voranzustellen, in der die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen, getrennt als Summen für jeden Produktbereich, auszuweisen sind (produktorientierter Haushaltsquerschnitt).