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§ 4 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Voraussetzungen und Umfang der Förderung, Verfahren

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 KitaFöG – Anspruch und bedarfsgerechte Förderung

(1) Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben einen Anspruch auf Teilzeitförderung. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ohne Nachweis eines Bedarfs nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung; § 2 bleibt unberührt. Über die Fälle nach Satz 1 und 2 hinaus sollen Kinder einen geeigneten Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege erhalten, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird. Der Betreuungsumfang soll dem Förderungsbedarf des Kindes und den Bedürfnissen seiner Familie gerecht werden. Die Jugendämter sollen die Eltern unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und der familiären Bedürfnisse umfassend über die ihrem Kind zustehenden Ansprüche und Möglichkeiten informieren und beraten. Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrags vorliegen, soll der Bedarfsbescheid (Gutschein) auf Wunsch der Eltern übersandt werden.

(2) Ein Bedarf liegt dem Grunde und dem Umfange nach vor, wenn sich dieser aus pädagogischen, sozialen oder familiären Gründen ergibt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Eltern des Kindes wegen Erwerbstätigkeit, schulischer oder beruflicher Ausbildung, Studiums, Umschulung oder beruflicher Fort- und Weiterbildung einschließlich der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder wegen Arbeitssuche die Betreuung nicht selbst übernehmen können.

(3) Die Erfüllung eines Anspruchs oder Förderungsbedarfs setzt einen vorherigen Antrag und die Feststellung nach § 7 voraus.

(4) Die Leistungsverpflichtung nach § 2 Abs. 1 wird durch den Nachweis eines freien und geeigneten Platzes im Land Berlin erfüllt. Das zuständige Jugendamt kann zur Bedarfsdeckung auch Plätze in privat-gewerblichen Tageseinrichtungen nachweisen, sofern mit dem jeweiligen Betreiber eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist.

(5) Eltern der Kinder, die ihr drittes Lebensjahr vollenden, erhalten eine schriftliche Information über das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung in Tagesbetreuung nach diesem Gesetz. Zugleich erhalten sie den Vordruck für einen Antrag im Sinne des Absatzes 4 auf Ausstellung eines Bedarfsbescheides. Näheres, einschließlich der Regelungen über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateisystemen und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung, ihre Übermittlung sowie die Datensicherung, wird in der Verordnung nach § 7 Abs. 9 geregelt.