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§ 4 KäseV
Käseverordnung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Käseverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KäseV
Gliederungs-Nr.: 7842-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 KäseV – Anforderungen an die Herstellung von Erzeugnissen aus Käse

(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse dürfen außer den in den Begriffsbestimmungen für diese Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 jeweils genannten Erzeugnissen nur verwendet werden

  1. 1.

    die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe;

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    bei Käsezubereitungen

    1. a)

      im Falle eines Trockenmassegehaltes von mindestens 35 vom Hundert Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses und

    2. b)

      in technologisch notwendigem Umfang Zitrusfaser;

  5. 5.

    bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen

    1. a)

      Stärke, Speisegelatine und Laktase und

    2. b)

      in technologisch notwendigem Umfang Inulin.

(2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen muss der Gewichtsanteil des Käses an den insgesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen mindestens 50 vom Hundert betragen.

(3) Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen dürfen an beigegebenen Lebensmitteln nicht mehr als 15 vom Hundert des Gesamtgewichts der Fertigerzeugnisse enthalten.

(4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die unter Verwendung von Früchten, Fruchterzeugnissen, Gemüse oder Gemüseerzeugnissen hergestellt werden, dürfen abweichend von Absatz 3 bis zu 30 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses an diesen Lebensmitteln enthalten.