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§ 4 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Zweiter Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 KWO – Wahlvorsteherin, Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlvorstands.

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(4) Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer sind von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist. Sie sind von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher nach Absatz 2 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt dem Wahlvorstand bei Bedarf die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(6) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern des Wahlvorstands.