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§ 4 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 4 KWO LSA – Bildung der Wahlausschüsse

(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, entscheidet der Wahlleiter zunächst über die Anzahl der Beisitzer, die zur Aufgabenerfüllung des Wahlausschusses des Wahlgebietes notwendig sind, nach seinem Ermessen im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen. Er fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer sowie ihre Stellvertreter des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA sowie § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA hingewiesen werden.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich die Beisitzer und ihre Stellvertreter in den Wahlausschuss.

(3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu berufen. Bei der Auswahl der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sollen in der Regel die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, die sie bei der letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung erhalten haben, angemessen berücksichtigt werden. Lassen sich nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und Stellvertreter finden, erfolgt die Berufung nach § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA.

(4) Der Wahlleiter macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses unverzüglich nach Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter öffentlich bekannt.

(5) Soweit eine Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Verbandsgemeindebürgermeister nach § 10a Abs. 1 KWG LSA Gebrauch gemacht hat, stehen dem Verbandsgemeindebürgermeister die Befugnisse des jeweiligen Wahlleiters entsprechend zu.