§ 4 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER ABSCHNITT – Wahlkreise, Wahlbezirke, Wahlorgane
§ 4 KWG – Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
- 1.der Wahlleiter und der Wahlausschuss für den Wahlkreis, unbeschadet der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung,
- 2.Wahlvorsteher und Wahlvorstände für die Wahlbezirke und die Briefwahl.
(2) 1Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. 2Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Wahlausschuss dürfen nicht sein
- 1.
eine Vertrauensperson oder eine stellvertretende Vertrauensperson und
- 2.
Bewerber ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zustimmung nach § 11 Abs. 2 Satz 3.
(3) Bei Kreiswahlen nehmen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss die ihnen durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung zugewiesenen Aufgaben mit wahr.