§ 4 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften
§ 4 KAG – Kleinbeträge
Es kann davon abgesehen werden, Kommunalabgaben zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 5 Euro ist. Dies gilt nicht, wenn die Erstattung beantragt wird.