Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 4 KAG – Kleinbeträge

Es kann davon abgesehen werden, Kommunalabgaben zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 5 Euro ist. Dies gilt nicht, wenn die Erstattung beantragt wird.