§ 4 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 KAG – Kleinbeträge
Bei einem Betrag von unter 20,00 EUR können die kommunalen Gebietskörperschaften von der Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder Erstattung von Abgaben absehen. Centbeträge können bei der Festsetzung auf volle EUR-Beträge abgerundet, bei der Erstattung aufgerundet werden.