Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 KAG – Kleinbeträge

Bei einem Betrag von unter 20,00 EUR können die kommunalen Gebietskörperschaften von der Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder Erstattung von Abgaben absehen. Centbeträge können bei der Festsetzung auf volle EUR-Beträge abgerundet, bei der Erstattung aufgerundet werden.