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§ 4 JuZwAnwG
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JuZwAnwG,ST
Gliederungs-Nr.: 300.6
Normtyp: Gesetz

§ 4 JuZwAnwG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist nach Art und Maß das Mittel zu wählen, das den Betroffenen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Ein durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Schlagstöcke dürfen nur gebraucht werden, wenn körperliche Gewalt oder ihre Hilfsmittel erfolglos angewendet sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen.