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§ 4 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 JAPO M-V – Pflichtfachprüfung

(1) Die Pflichtfachprüfung wird in der Regel zwei Mal jährlich abgehalten. Die Zulassung ist für den Wintertermin zum 1. Juli, für den Sommertermin zum 15. Januar eines jeden Jahres zu beantragen. Die Antragsfristen sind Ausschlussfristen, zu denen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 nachgewiesen sein müssen.

(2) Abweichend hiervon besteht im Falle des Nichtbestehens der Pflichtfachprüfung im Freiversuch die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Zustellung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin einer Pflichtfachprüfung anzumelden.