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§ 4 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Universitätsstudium

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 JAPG – Studienzeiten

(1) Das Studium der Rechtswissenschaft dauert einschließlich der Prüfungszeit fünf Jahre (Regelstudienzeit).

(2) Die Regelstudienzeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(3) Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, entfallen.

(4) Für die Berechnung der Regelstudienzeit nach Absatz 1 bleiben das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 unberücksichtigt (individuelle Regelstudienzeit). Satz 1 gilt entsprechend für Studierende, die zum genannten Zeitpunkt immatrikuliert, aber beurlaubt waren. Soweit Studierenden bereits nach § 15 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, eine Verlängerung ihrer Förderung wegen der Folgen der Corona-Pandemie gewährt wurde, ist der Zeitraum der verlängerten Förderung auf die individuelle Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 anzurechnen. Die individuelle Regelstudienzeit bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/2021, des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/2022 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.