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§ 4 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 4 JAO – Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb einer Bearbeitungsfrist von jeweils fünf Stunden anzufertigen. 2Die Bewerberin oder der Bewerber darf nur die vom Justizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen, die selbst zu stellen sind. 3Diese Hilfsmittel dürfen keine Ergänzungen oder Bemerkungen enthalten.

(2) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und sonstige Bedienstete der Justiz, die vom Justizprüfungsamt eingesetzt werden.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Aufsichtsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit der Platzziffer zu versehen und ohne auf sie oder ihn deutende besondere Kennzeichen abzugeben.

(4) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.