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§ 4 InsOAG M-V
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz - InsOAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz - InsOAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: InsOAG M-V
Gliederungs-Nr.: 311-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 InsOAG M-V – Anerkennungsbehörde, Anerkennungsverfahren

(1) Zuständig für die Anerkennung ist das Sozialministerium oder die von diesem bestimmte Landesbehörde. Vor der Anerkennung ist das Benehmen mit der jeweiligen kreisfreien Stadt oder dem Landkreis herzustellen.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen. Über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 ist die Anerkennungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen ausgesprochen werden. Die Anerkennungsbehörde kann verlangen, dass über das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ein Nachweis geführt wird. Im Übrigen hat die Anerkennungsbehörde im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 noch vorliegen. Liegt eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vor und kann eine Abhilfefrist nicht gesetzt werden oder ist eine Abhilfe in der gesetzten Frist nicht erfolgt, ist die Anerkennung zu widerrufen.

(4) Ist eine Stelle nach § 3 Abs. 1 anerkannt worden, ohne dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorlagen, muss die Anerkennungsbehörde der Stelle eine Abhilfefrist setzen oder die Anerkennung zurücknehmen. Für die Rücknahme der Anerkennung ist § 48 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden.