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§ 4 IngG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.