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§ 4 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbPersVG – Angehörige des öffentlichen Dienstes (1) (2)

(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Berufsrichter gelten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie

  1. 1.
    zu einer Verwaltung abgeordnet sind, nach einer Abordnungsdauer von drei Monaten, es sei denn, dass die Rückkehr zu einem Gericht innerhalb von weiteren sechs Monaten feststeht,
  2. 2.
    als Richter auf Probe bei einer Verwaltung beschäftigt werden.

(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Den Beamten stehen gleich

  1. 1.
    die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berufsrichter,
  2. 2.
    die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für einen Beamtenberuf befinden.

(3) Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten nicht Personen,

  1. 1.
    die ein mit einer Schul- oder Hochschulausbildung zusammenhängendes Praktikum ableisten,
  2. 2.
    die als wissenschaftliche Hilfskräfte, Unterrichtstutoren oder studentische Hilfskräfte beschäftigt werden,
  3. 3.
    deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
  4. 4.
    die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  5. 5.
    die ehrenamtlich tätig sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 4 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.