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§ 4 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeines und Organisation

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbKatSG – Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen

(1) Private Hilfsorganisationen sind juristische Personen des privaten Rechts, zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört.

(2) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen.