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§ 4 HeimsicherungsV
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimsicherungsV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 HeimsicherungsV – Zwingende Vorschriften

Die Pflichten des Trägers nach dieser Verordnung einschließlich der Pflichten nach § 3 können vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.