Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 HeimMindBauV
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Bundesrecht

Erster Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimMindBauV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 HeimMindBauV – Aufzüge

1In Einrichtungen, in denen bei regelmäßiger Benutzung durch die Bewohner mehr als eine Geschosshöhe zu überwinden ist oder in denen Rollstuhlbenutzer in nicht stufenlos zugänglichen Geschossen untergebracht sind, muss mindestens ein Aufzug vorhanden sein. 2Art, Größe und Ausstattung des Aufzugs müssen den Bedürfnissen der Bewohner entsprechen.