Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 HeimG
Heimgesetz
Bundesrecht
Titel: Heimgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HeimG
Gliederungs-Nr.: 2170-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 HeimG – Beratung

Die zuständigen Behörden informieren und beraten

  1. 1.
    die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
  2. 2.
    Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und
  3. 3.
    auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.