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§ 4 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HeilBerG M-V – Aufgaben

(1) Aufgaben der Kammern sind:

  1. 1.

    einen sittlich und wissenschaftlich hoch stehenden Berufsstand zu erhalten und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren,

  2. 2.

    die Erfüllung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen,

  3. 3.

    eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern,

  4. 4.

    geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu treffen, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren und den Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen,

  5. 5.

    die Aus- und Fortbildung der bei den Kammermitgliedern beschäftigten berufsspezifischen Mitarbeiter zu gestalten und zu fördern,

  6. 6.

    den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,

  7. 7.

    einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen,

  8. 8.

    die Dienstbereitschaft der Apotheken zu sichern,

  9. 9.

    auf Verlangen der zuständigen Behörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und Fachgutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Fachgutachten zu benennen,

  10. 10.

    auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken und Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten,

  11. 11.

    bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten aus dem Behandlungsverhältnis zu vermitteln,

  12. 12.

    die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  13. 13.

    an Kammerangehörige Heilberufsausweise und Europäische Berufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen, wenn sich der Kammerangehörige persönlich mit seinem Personalausweis oder Pass gegenüber der Kammer identifiziert hat und kostendeckende Gebühren entrichtet, sowie für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die von diesen beschäftigten berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 356 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen, wozu gegenüber den Zertifizierungsdienstanbietern die Anforderungen festzulegen sind und durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung zu gewährleisten ist. Für die Ausgabe der Berufsausweise für die bei den Kammerangehörigen beschäftigten berufsmäßigen Gehilfen sind kostendeckende Gebühren zu entrichten;

  14. 14.

    zur Wahrung der Interessen des Gemeinwohls und unter Beachtung der Rechte der Patienten die Patientenakten ihrer niedergelassenen Kammermitglieder für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern die Aufbewahrung und die Gestattung der Einsichtnahme nicht durch die niedergelassenen Kammermitglieder oder auf andere Weise gewährleistet ist. Die Kammern können ein Kammermitglied mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen.

(2) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 13 sind die Kammern berechtigt, sich mit anderen herausgebenden Stellen zusammenzuschließen und Dritte in die Aufgabenerfüllung einzubeziehen.

(3) Zur Regelung der Selbstverwaltungsangelegenheiten können die Kammern Satzungen erlassen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Es sind insbesondere Satzungsbestimmungen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 6 und 9 zu erlassen. Satzungen sind auszufertigen und bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Satzungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Für Satzungsänderungen gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kammern Verwaltungsakte erlassen. Auf der Grundlage des Absatzes 1 Nr. 2 können Verwaltungsakte erlassen werden, die in das Recht der Kammermitglieder und der Personen nach § 2 Abs. 4 auf die Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) eingreifen. Die Verwaltungsakte können im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.

(5) Die Aufsichtsbehörden können den Kammern mit deren Zustimmung durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben ihrem Wesen nach entsprechen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit kann der Apothekerkammer durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf dem Gebiet des Apothekenwesens nach dem Apothekengesetz und nach der Apothekenbetriebsordnung, insbesondere die Aufgaben der Befreiung von der Dienstbereitschaft und der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit dieses aus fachlich und organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.

(7) Im Rahmen ihrer Aufgaben können die Kammern in Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts mitwirken oder solche bilden.

(8) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.